Heute: Baugesetzbuch (BauGB) § 171a
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(2) Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden. Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist.
(3) Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu
beitragen, dass
1. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst wird,
2. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert werden,
3. innerstädtische Bereiche gestärkt werden,
4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zugeführt werden,
5. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche Anlagen zurückgebaut werden,
6. freigelegte Flächen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung oder einer hiermit verträglichen Zwischennutzung zugeführt werden,
7. innerstädtische Altbaubestände erhalten werden.
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Die Abrissraupe Nimmersatt nagt sich kräftig durch allerlei überflüssiges Wohngebiet in Eisenhüttenstadt. Ob allerdings die aktive Durchführung des „Wohnungswirtschaftlichen Strukturwandels in den neuen Bundesländern“ der diesen "anderen Nutzungen nicht zuführbaren" Hauseingang aus der Stadtlandschaft radiert, am Ende "nachhaltige städtebauliche Strukturen" hervorbringt oder einfach Ödland, ist nach den Erfahrungen im WK VII noch ganz offen.
Unser Tipp auch in diesem Fall: "verträgliche Zwischennutzung"...
Foto: ehstiques bei Flickr
P.S. Übrigens ist Eisenhüttenstadt bei einer ganz bestimmten Flickr-Gruppe hervorragend aufgestellt..